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CH-BL
§ 4 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Eingriffe
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Grundwassergesetz · Eingriffe
1. Alle Eingriffe in die Grundwasservorkommen sind bewilligungspflichtig.