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454 CH-BL

§ 4 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Eingriffe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Grundwassergesetz · Eingriffe

1. Alle Eingriffe in die Grundwasservorkommen sind bewilligungspflichtig.

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