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454 CH-BL

§ 39 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Wasserkataster

Vollzug des Gesetzes
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§ 39 Grundwassergesetz · Wasserkataster

1. Die Grundwassernutzungs- und -anreicherungsanlagen sind in einen Wasserkataster einzutragen, der von der Bau- und Umweltschutzdirektion zu führen ist. Er hat alle Angaben über die rechtlichen und technischen Verhältnisse der konzessionierten Anlagen zu enthalten.

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