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CH-BL
§ 38 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Bestehende Nutzungen
Vollzug des Gesetzes
§ 38 Grundwassergesetz · Bestehende Nutzungen
1. Für bestehende Grundwassernutzungs- und -anreicherungsanlagen sind dem Regierungsrat nach Inkrafttreten des Gesetzes innert 2 Jahren Konzessionsgesuche einzureichen.
2. Der Regierungsrat entscheidet über die Erteilung der Konzession für bestehende Anlagen.
3. Die Konzession wird im Rahmen des bisherigen Umfanges erteilt, sofern nicht erhebliche öffentliche Interessen entgegenstehen.
4. Sofern die Verweigerung der Konzessionserteilung einer Enteignung gleichkommt, ist der Gesuchsteller angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Enteignung.