Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
454 CH-BL

§ 38 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Bestehende Nutzungen

Vollzug des Gesetzes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 38 Grundwassergesetz · Bestehende Nutzungen

1. Für bestehende Grundwassernutzungs- und -anreicherungsanlagen sind dem Regierungsrat nach Inkrafttreten des Gesetzes innert 2 Jahren Konzessionsgesuche einzureichen.

2. Der Regierungsrat entscheidet über die Erteilung der Konzession für bestehende Anlagen.

3. Die Konzession wird im Rahmen des bisherigen Umfanges erteilt, sofern nicht erhebliche öffentliche Interessen entgegenstehen.

4. Sofern die Verweigerung der Konzessionserteilung einer Enteignung gleichkommt, ist der Gesuchsteller angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Enteignung.

← § 37 Grundwassergesetz Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Begriff des Grundwassers § 39 Grundwassergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →