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CH-BL
§ 37 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Strafbestimmungen
Zuständigkeit und Strafbestimmungen
§ 37 Grundwassergesetz · Strafbestimmungen
1. Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
2. Bei fahrlässigen Übertretungen kann eine Busse bis zu CHF 10'000.- ausgesprochen werden.
3. Die Gerichte sind verpflichtet, in allen Fällen die Vernehmlassung der Bau- und Umweltschutzdirektion sowie der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion einzuholen und ihnen von ihren Urteilen Kenntnis zu geben.
4. Unabhängig von der Strafverfolgung kann der Regierungsrat die Entfernung oder Abänderung vorschriftswidrig erstellter Anlagen verfügen und gegebenenfalls die Ersatzvornahme auf Kosten der Eigentümer anordnen.