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454 CH-BL

§ 36 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Zuständigkeit

Zuständigkeit und Strafbestimmungen
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§ 36 Grundwassergesetz · Zuständigkeit

1. Sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, entscheidet über alle mit dem Vollzug zusammenhängenden Fragen nicht privatrechtlicher Natur die Bau- und Umweltschutzdirektion. Sie hat bei Trinkwasserfragen die Vernehmlassung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion einzuholen.

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