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CH-BL
§ 36 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Zuständigkeit
Zuständigkeit und Strafbestimmungen
§ 36 Grundwassergesetz · Zuständigkeit
1. Sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, entscheidet über alle mit dem Vollzug zusammenhängenden Fragen nicht privatrechtlicher Natur die Bau- und Umweltschutzdirektion. Sie hat bei Trinkwasserfragen die Vernehmlassung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion einzuholen.