454
CH-BL
§ 35 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Sicherheitsleistungen
Abgaben und Staatsbeiträge
§ 35 Grundwassergesetz · Sicherheitsleistungen
1. Die Bau- und Umweltschutzdirektion kann von Amtes wegen oder auf Antrag eines benachbarten Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten vom Bewerber eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen, bevor sie eine Bewilligung zur Durchführung von Sondierungen oder eine Konzession zur Grundwassernutzung oder -anreicherung erteilt.
2. Der Umfang der Sicherheitsleistung wird von der Bau- und Umweltschutzdirektion festgesetzt.