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454 CH-BL

§ 34 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Umfang, Höhe und Verwendung der Nutzungsgebühr

Abgaben und Staatsbeiträge
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§ 34 Grundwassergesetz · Umfang, Höhe und Verwendung der Nutzungsgebühr

1. Der Landrat legt in einer Vollziehungsverordnung den Umfang, die Höhe und Verwendung der Nutzungsgebühr fest.

2. Für Wasserversorgungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften wird die Nutzungsgebühr angemessen ermässigt.

3. Zieht ein Konzessionär aus einem öffentlichen Werk zur Speicherung oder Infiltration einen besonderen Nutzen, kann er zu einer ausserordentlichen Beitragsleistung herangezogen werden.

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