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CH-BL
§ 34 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Umfang, Höhe und Verwendung der Nutzungsgebühr
Abgaben und Staatsbeiträge
§ 34 Grundwassergesetz · Umfang, Höhe und Verwendung der Nutzungsgebühr
1. Der Landrat legt in einer Vollziehungsverordnung den Umfang, die Höhe und Verwendung der Nutzungsgebühr fest.
2. Für Wasserversorgungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften wird die Nutzungsgebühr angemessen ermässigt.
3. Zieht ein Konzessionär aus einem öffentlichen Werk zur Speicherung oder Infiltration einen besonderen Nutzen, kann er zu einer ausserordentlichen Beitragsleistung herangezogen werden.