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CH-BL
§ 33 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Nutzungsgebühr
Abgaben und Staatsbeiträge
§ 33 Grundwassergesetz · Nutzungsgebühr
1. Für den konzessionspflichtigen Bezug von Wasser aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen wird eine jährliche Nutzungsgebühr erhoben. Diese dient zur Deckung der Kosten, die dem Kanton im Zusammenhang mit der Wasserbeschaffung erwachsen.
2. Die Einnahmen aus den Gebühren werden einem besonderen Konto der Staatsrechnung gutgeschrieben. Über ihre Verwendung ist alljährlich im Amtsbericht Auskunft zu geben.