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454 CH-BL

§ 32 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Gebühren

Abgaben und Staatsbeiträge
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§ 32 Grundwassergesetz · Gebühren

1. Für die Prüfung der Gesuche und die Erteilung der auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen kantonalen Bewilligungen und Konzessionen werden einmalige Gebühren erhoben. Sie sind in billiger Weise nach dem Aufwand für die Prüfung abzustufen.

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