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CH-BL
§ 30 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Erhaltung des Grundwassers
Schutz des Grundwassers
§ 30 Grundwassergesetz · Erhaltung des Grundwassers
1. Die Gemeinden und die Inhaber von Wassergewinnungsanlagen treffen im Interesse der Erhaltung des Grundwassers (inkl. Quellwassers) Massnahmen für einen haushälterischen Umgang mit Wasser.