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454 CH-BL

§ 3 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Grundwassergesetz · Zweck

1. Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass es Mensch und Tier, Gewerbe und Industrie, soweit letztere auf Trink- und Gebrauchswasser unbedingt angewiesen sind, in guter Qualität und möglichst ausreichender Menge zur Verfügung steht.

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