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454 CH-BL

§ 29a Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Entschädigung

Schutz des Grundwassers
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§ 29a Grundwassergesetz · Entschädigung

1. Entschädigungen für Nutzungseinschränkungen infolge von angepassten oder ausgeschiedenen Grundwasserschutzzonen sind von den Inhaberinnen oder Inhabern der Grundwasserfassungen zu bezahlen, zu deren Schutz die Grundwasserschutzzonen festgesetzt wurden.

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