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CH-BL
§ 29a Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Entschädigung
Schutz des Grundwassers
§ 29a Grundwassergesetz · Entschädigung
1. Entschädigungen für Nutzungseinschränkungen infolge von angepassten oder ausgeschiedenen Grundwasserschutzzonen sind von den Inhaberinnen oder Inhabern der Grundwasserfassungen zu bezahlen, zu deren Schutz die Grundwasserschutzzonen festgesetzt wurden.