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CH-BL
§ 29 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Grundwasserschutzzonen
Schutz des Grundwassers
§ 29 Grundwassergesetz · Grundwasserschutzzonen
1. Die Gemeinden
a. * setzen in ihren Zonenplänen Grundwasserschutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen (inkl. Quellen) und Grundwasseranreicherungsanlagen fest;
b. * überprüfen die Grundwasserschutzzonen gemäss den kantonalen und eidgenössischen Vorgaben und passen sie bei Bedarf den hydrogeologischen Verhältnissen an.