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454 CH-BL

§ 29 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Grundwasserschutzzonen

Schutz des Grundwassers
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§ 29 Grundwassergesetz · Grundwasserschutzzonen

1. Die Gemeinden

a. * setzen in ihren Zonenplänen Grundwasserschutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen (inkl. Quellen) und Grundwasseranreicherungsanlagen fest;

b. * überprüfen die Grundwasserschutzzonen gemäss den kantonalen und eidgenössischen Vorgaben und passen sie bei Bedarf den hydrogeologischen Verhältnissen an.

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