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454 CH-BL

§ 28a Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Wasserversorgungsplanung

Schutz des Grundwassers
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§ 28a Grundwassergesetz · Wasserversorgungsplanung

1. Der Kanton setzt die für die Wasserversorgung im Kanton regional bedeutenden Grundwasserfassungen im Kantonalen Richtplan fest.

2. Die Bau- und Umweltschutzdirektion kann die Gemeinden dazu auffordern, die Grundwasserschutzzonen der Grundwasserfassungen gemäss Abs. 1 zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

3. Kommen die Gemeinden einer Aufforderung gemäss Abs. 2 innerhalb von 2 Jahren nicht nach oder dauert der Prozess bis zur Ausscheidung mehr als 5 Jahre, kann der Kanton die Überprüfung und bei Bedarf die Anpassung der Grundwasserschutzzonen in der Form kantonaler Nutzungspläne vornehmen.

4. Die Kosten für die Überprüfung und Anpassung der Grundwasserschutzzonen verbleiben bei den Gemeinden, auch wenn der Kanton die Arbeiten gemäss Abs. 3 vornimmt.

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