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454 CH-BL

§ 28 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Grundsatz

Konzession zur Anreicherung von Grundwasser
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§ 28 Grundwassergesetz · Grundsatz

1. Zur Anreicherung von Grundwasser ist eine Konzession notwendig. Hiefür gelten sinngemäss dieselben Gesetzesbestimmungen wie für die Konzessionierung von Grundwassererschliessungen und -nutzungen.

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