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CH-BL
§ 27 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Entschädigung
Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers
§ 27 Grundwassergesetz · Entschädigung
1. Der Konzessionär hat für alle in diesem Abschnitt vorgesehenen Beschränkungen der Konzession, sofern sie einer Enteignung gleichkommen, Anspruch auf Ersatz. Alle übrigen Beschränkungen sind entschädigungslos zu dulden.
2. Im Streitfall entscheidet die Expropriationskommission über Voraussetzung und Umfang der Entschädigung.