454
CH-BL
§ 26 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Ableitung von Quellen und Grundwasser
Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers
§ 26 Grundwassergesetz · Ableitung von Quellen und Grundwasser
1. Die Ableitung oder Veränderung des Abflusses von Quell- und Grundwasser bedarf der Bewilligung des Regierungsrats (Art. 705 ZGB), insbesondere wenn
1. das Wasser über den häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigenbedarf des Ursprungsgrundstücks hinaus von einem grösseren Kreis von Anliegern benützt wird oder werden soll;
2. das Wasser für die Fruchtbarkeit des Bodens in einem grösseren Umkreis unentbehrlich ist;
3. die Wasserführung eines öffentlichen Gewässers in erheblicher Weise beeinträchtigt würde;
4. die Ableitung über die Kantonsgrenze hinaus erfolgen soll.