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CH-BL
§ 25 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Nutzung von privaten Grundwasservorkommen
Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers
§ 25 Grundwassergesetz · Nutzung von privaten Grundwasservorkommen
1. Besteht Grund zur Annahme, dass durch die Nutzung nach den Vorschriften des Privatrechts in das Hoheitsrecht des Kantons eingegriffen wird (§ 2), so kann der Regierungsrat sichernde Massnahmen treffen und gegebenenfalls die Wasserentnahme beschränken oder untersagen.