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454 CH-BL

§ 24 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Anpassen nach Erlöschen

Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers
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§ 24 Grundwassergesetz · Anpassen nach Erlöschen

1. Mit dem Erlöschen der Konzession sind die Nutzungsanlagen entschädigungslos zu beseitigen. Der Konzessionär kann jedoch dazu verpflichtet werden, Anlagen gegen angemessene Entschädigung im gebrauchsfähigen Zustand stehen zu lassen.

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