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CH-BL
§ 23 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Rückkauf und Heimfall
Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers
§ 23 Grundwassergesetz · Rückkauf und Heimfall
1. In den Verleihungsurkunden können Rücklauf und Heimfall vorbehalten werden.