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454 CH-BL

§ 23 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Rückkauf und Heimfall

Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers
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§ 23 Grundwassergesetz · Rückkauf und Heimfall

1. In den Verleihungsurkunden können Rücklauf und Heimfall vorbehalten werden.

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