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454 CH-BL

§ 22 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Widerruf

Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers
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§ 22 Grundwassergesetz · Widerruf

1. Eine Konzession kann jederzeit ohne Entschädigung widerrufen, ganz oder teilweise abgeändert werden, wenn

1. der Konzessionär trotz vorangegangener Verwarnung den in der Verleihungsurkunde aufgestellten Bestimmungen zuwiderhandelt oder gesetzliche Vorschriften verletzt;

2. vorher bestehende Nutzungen durch die Konzession erheblich beeinträchtigt werden.

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