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454 CH-BL

§ 21 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Erlöschen der Konzession

Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers
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§ 21 Grundwassergesetz · Erlöschen der Konzession

1. Die Konzession erlischt oder fällt dahin

1. mit Ablauf ihrer Dauer;

2. bei Tod des Konzessionärs beziehungsweise bei Auflösung der juristischen Person oder Personengemeinschaft;

3. bei Verzicht.

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