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CH-BL
§ 21 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Erlöschen der Konzession
Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers
§ 21 Grundwassergesetz · Erlöschen der Konzession
1. Die Konzession erlischt oder fällt dahin
1. mit Ablauf ihrer Dauer;
2. bei Tod des Konzessionärs beziehungsweise bei Auflösung der juristischen Person oder Personengemeinschaft;
3. bei Verzicht.