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454 CH-BL

§ 20 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Übertragung der Konzession

Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers
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§ 20 Grundwassergesetz · Übertragung der Konzession

1. Eine Übertragung der Konzession bedarf der Genehmigung des Regierungsrats.

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