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CH-BL
§ 2 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Verfügungsrecht
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Grundwassergesetz · Verfügungsrecht
1. Das Grundwasser untersteht der Verfügungsgewalt des Kantons. Es ist den oberirdischen öffentlichen Gewässern gleichgestellt. Vorbehalten bleibt die privatrechtliche Regelung nach dem ZGB, soweit es sich um örtlich begrenzte Wasservorkommen handelt, die nach ihrem Umfang nur einem einzelnen oder wenigen Grundeigentümern dienen können.