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454 CH-BL

§ 18 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Haftung des Konzessionärs

Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers
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§ 18 Grundwassergesetz · Haftung des Konzessionärs

1. Der Konzessionär haftet für allen Schaden, den er durch den Bau, Bestand oder Betrieb seiner Wassernutzungsanlage verursacht.

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