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CH-BL
§ 17 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Wassermangel
Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers
§ 17 Grundwassergesetz · Wassermangel
1. Bei Wassermangel kann der Regierungsrat bestehende Grundwassernutzungen vorübergehend ganz oder teilweise einstellen bzw. das Wasser unter billiger Abwägung der beteiligten Interessen für andere, dringlichere Bedürfnisse verwenden oder verwenden lassen.