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CH-BL
§ 16 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Mitbenützung
Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers
§ 16 Grundwassergesetz · Mitbenützung
1. Jeder Nutzungsberechtigte kann dazu angehalten werden, seine Anlagen anderen privaten oder öffentlichen Unternehmen zur Mitbenützung zur Verfügung zu stellen.