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CH-BL
§ 15 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Gemeinsame Nutzung
Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers
§ 15 Grundwassergesetz · Gemeinsame Nutzung
1. Bei Wasserentnahmen aus dem gleichen Grundwasservorkommen kann der Regierungsrat auf Begehren von Nutzungsberechtigten oder von sich aus eine koordinierte oder gemeinsame Nutzung und eine angemessene Teilung des Wassers vorschreiben, wenn die wirtschaftliche Nutzung oder andere öffentliche Interessen es verlangen.
2. Die Beteiligten haben für die gemeinsamen Einrichtungen je nach Interesse entsprechend dem dannzumal geltenden Wert aufzukommen und allfällige Vor- und Nachteile gegenseitig in billiger Weise auszugleichen.