454
CH-BL
§ 14 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Enteignung
Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers
§ 14 Grundwassergesetz · Enteignung
1. Dem Konzessionär kann das Enteignungsrecht gewährt werden, wenn Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen.