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454 CH-BL

§ 14 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Enteignung

Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers
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§ 14 Grundwassergesetz · Enteignung

1. Dem Konzessionär kann das Enteignungsrecht gewährt werden, wenn Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen.

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