Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
454 CH-BL

§ 13 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Nachträgliche Bedingungen

Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Grundwassergesetz · Nachträgliche Bedingungen

1. Weitere Bedingungen und Beschränkungen können auch nach Erteilung der Konzession angeordnet und in diese aufgenommen werden.

← § 12 Grundwassergesetz Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Begriff des Grundwassers § 14 Grundwassergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →