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CH-BL
§ 13 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Nachträgliche Bedingungen
Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers
§ 13 Grundwassergesetz · Nachträgliche Bedingungen
1. Weitere Bedingungen und Beschränkungen können auch nach Erteilung der Konzession angeordnet und in diese aufgenommen werden.