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454 CH-BL

§ 12 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Dauer der Konzession

Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers
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§ 12 Grundwassergesetz · Dauer der Konzession

1. Die Konzession zur Erschliessung und Nutzung von Grundwasser wird für private Wasserversorgungen auf die Dauer von 10-30 Jahren, für öffentliche Werke auf die Dauer von 30-50 Jahren erteilt. Sie kann erneuert werden.

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