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454 CH-BL

§ 11 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Verweigerung oder bedingte Erteilung

Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers
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§ 11 Grundwassergesetz · Verweigerung oder bedingte Erteilung

1. Die Erteilung der Konzession kann aufgehoben, ganz oder teilweise verweigert, an Bedingungen geknüpft oder von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden, insbesondere wenn

1. eine Beeinträchtigung der bestehenden öffentlichen Rechte oder der bereits bewilligten oder zukünftigen öffentlichen Nutzungen zu befürchten ist;

2. das Vorhaben die Fruchtbarkeit des Bodens oder den Wasserhaushalt eines grösseren Umkreises benachteiligt oder schädliche Bodensenkungen erwarten lässt;

3. andere wichtige öffentliche Interessen oder die qualitative oder quantitative Erhaltung des Gewässers es erfordern.

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