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454 CH-BL

§ 10 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Erteilung der Konzession

Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers
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§ 10 Grundwassergesetz · Erteilung der Konzession

1. Über Einsprachen und über die Erteilung der Konzession entscheidet der Regierungsrat. Er setzt auch die Konzessionsbedingungen fest.

2. In dringenden Fällen kann die Konzession unter Vorbehalt der im Streite liegenden privaten Rechte erteilt werden.

3. Die Konzession kann, auch wenn eine Beeinträchtigung bestehender Nutzungen zu erwarten ist, erteilt werden, falls die neue Anlage dem öffentlichen Wohle dient und überwiegende öffentliche Interessen es verlangen.

4. Unter mehreren Projekten gebührt demjenigen der Vorzug, das dem öffentlichen Wohl im grösseren Masse dient; insbesondere haben öffentliche Trinkwasserversorgungen den Vorrang.

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