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454.1 CH-BL

§ 2 Dekret über die Gebühren für Gewässernutzungen - Bemessung der Nutzungsgebühr

Grundwassernutzungsgebühren
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§ 2 Dekret über die Gebühren für Gewässernutzungen · Bemessung der Nutzungsgebühr

1. Die jährliche Nutzungsgebühr für die Grundwassernutzungen wird pro Kubikmeter gefördertes Grundwasser erhoben.

2. Die Nutzungsberechtigten müssen auf eigene Kosten Messeinrichtungen einbauen, betreiben und unterhalten. Zu Beginn jedes Jahres müssen sie dem Kanton die im Vorjahr geförderten Grundwassermengen mitteilen.

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