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454.1 CH-BL

§ 1 Dekret über die Gebühren für Gewässernutzungen - Verwendung der Grundwassernutzungsgebühren

Grundwassernutzungsgebühren
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§ 1 Dekret über die Gebühren für Gewässernutzungen · Verwendung der Grundwassernutzungsgebühren

1. Die Kosten des Kantons für die Wasserbeschaffung und Sicherstellung der Wasserversorgung müssen langfristig durch die Grundwassernutzungsgebühren gedeckt werden.

2. Zu den Kosten zählen insbesondere die Aufwendungen für die

a. Beschaffung der Grundlagen für die Grundwasserbewirtschaftung und die Planung der regionalen Wasserversorgung, wie hydrogeologische Abklärungen, Grundwasserprospektion und -überwachung, technische und wirtschaftliche Untersuchungen, Wasserstatistik, Verbrauchsprognosen;

b. Erarbeitung der Generellen Wasserversorgungsplanung;

c. Aufsicht und Beratung der öffentlichen und privaten Wasserversorgungen;

d. Koordination der öffentlichen und privaten Wasserversorgungsmassnahmen sowie der Trinkwasserversorgung in Notlagen.

Verwendung der Grundwassernutzungsgebühren § 2 Dekret über die Gebühren für Gewässernutzungen →

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