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454 CH-BL

Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Begriff des Grundwassers

44 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (44)

Gesetzestext (44 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Unter Grundwasser versteht man Wasservorkommen, die die Hohlräume unter der Erdoberfläche zusammenhängend ausfüllen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Das Grundwasser untersteht der Verfügungsgewalt des Kantons. Es ist den oberirdischen öffentlichen Gewässern gleichgestellt. Vorbehalten bleibt die privatrechtliche Regelung nach dem ZGB, soweit es sich um örtlich begrenzte Wasservorkommen handelt, die nach ihrem Umfang nur einem einzelnen oder wenigen Grundeigentümern dienen können.

Allgemeine Bestimmungen

1. Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass es Mensch und Tier, Gewerbe und Industrie, soweit letztere auf Trink- und Gebrauchswasser unbedingt angewiesen sind, in guter Qualität und möglichst ausreichender Menge zur Verfügung steht.

Allgemeine Bestimmungen

1. Alle Eingriffe in die Grundwasservorkommen sind bewilligungspflichtig.

Bewilligung von Sondierungen

1. Die Bau- und Umweltschutzdirektion erteilt die Bewilligung für Sondierungen. Die Gemeinden sind vor der Erteilung der Bewilligung anzuhören.

2. Die Bewilligung wird auf die Dauer von höchstens 2 Jahren ausgestellt und ist nicht übertragbar.

Bewilligung von Sondierungen

1. Der Kanton ist berechtigt, von sich aus Sondierungen durchzuführen.

Bewilligung von Sondierungen

1. Der Grundeigentümer muss nach vorheriger Anzeige Sondierungen sowie Beobachtungen und Untersuchungen durch den Kanton oder den Inhaber einer Bewilligung gemäss § 5 dulden. Er hat Anspruch auf Ersatz des entstehenden Schadens.

Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers

1. Das Gesuch um Erteilung oder Abänderung und Erweiterung einer Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers ist der Bau- und Umweltschutzdirektion einzureichen.

2. Im Sinne von § 40 Abs. 3 des Enteignungsgesetzes lässt die Bau- und Umweltschutzdirektion das Gesuch in der betreffenden Gemeinde während 20 Tagen öffentlich auflegen. Einsprachen gegen die Erteilung einer Konzession müssen spätestens 10 Tage nach Ablauf der Planauflage beim Gemeinderat schriftlich eingereicht werden.

Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers

1. Der Kanton kann Grundwasser selbst erschliessen. Der Entscheid über eine solche Erschliessung steht dem Landrat zu.

2. Planauflageverfahren und Einsprachen richten sich im übrigen nach § 8 Abs. 2.

Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers

1. Über Einsprachen und über die Erteilung der Konzession entscheidet der Regierungsrat. Er setzt auch die Konzessionsbedingungen fest.

2. In dringenden Fällen kann die Konzession unter Vorbehalt der im Streite liegenden privaten Rechte erteilt werden.

3. Die Konzession kann, auch wenn eine Beeinträchtigung bestehender Nutzungen zu erwarten ist, erteilt werden, falls die neue Anlage dem öffentlichen Wohle dient und überwiegende öffentliche Interessen es verlangen.

4. Unter mehreren Projekten gebührt demjenigen der Vorzug, das dem öffentlichen Wohl im grösseren Masse dient; insbesondere haben öffentliche Trinkwasserversorgungen den Vorrang.

Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers

1. Die Erteilung der Konzession kann aufgehoben, ganz oder teilweise verweigert, an Bedingungen geknüpft oder von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden, insbesondere wenn

1. eine Beeinträchtigung der bestehenden öffentlichen Rechte oder der bereits bewilligten oder zukünftigen öffentlichen Nutzungen zu befürchten ist;

2. das Vorhaben die Fruchtbarkeit des Bodens oder den Wasserhaushalt eines grösseren Umkreises benachteiligt oder schädliche Bodensenkungen erwarten lässt;

3. andere wichtige öffentliche Interessen oder die qualitative oder quantitative Erhaltung des Gewässers es erfordern.

Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers

1. Die Konzession zur Erschliessung und Nutzung von Grundwasser wird für private Wasserversorgungen auf die Dauer von 10-30 Jahren, für öffentliche Werke auf die Dauer von 30-50 Jahren erteilt. Sie kann erneuert werden.

Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers

1. Weitere Bedingungen und Beschränkungen können auch nach Erteilung der Konzession angeordnet und in diese aufgenommen werden.

Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers

1. Dem Konzessionär kann das Enteignungsrecht gewährt werden, wenn Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen.

Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers

1. Bei Wasserentnahmen aus dem gleichen Grundwasservorkommen kann der Regierungsrat auf Begehren von Nutzungsberechtigten oder von sich aus eine koordinierte oder gemeinsame Nutzung und eine angemessene Teilung des Wassers vorschreiben, wenn die wirtschaftliche Nutzung oder andere öffentliche Interessen es verlangen.

2. Die Beteiligten haben für die gemeinsamen Einrichtungen je nach Interesse entsprechend dem dannzumal geltenden Wert aufzukommen und allfällige Vor- und Nachteile gegenseitig in billiger Weise auszugleichen.

Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers

1. Jeder Nutzungsberechtigte kann dazu angehalten werden, seine Anlagen anderen privaten oder öffentlichen Unternehmen zur Mitbenützung zur Verfügung zu stellen.

Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers

1. Bei Wassermangel kann der Regierungsrat bestehende Grundwassernutzungen vorübergehend ganz oder teilweise einstellen bzw. das Wasser unter billiger Abwägung der beteiligten Interessen für andere, dringlichere Bedürfnisse verwenden oder verwenden lassen.

Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers

1. Der Konzessionär haftet für allen Schaden, den er durch den Bau, Bestand oder Betrieb seiner Wassernutzungsanlage verursacht.

Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers

1. Die Konzession ist im Grundbuch anzumerken oder im Fertigungsprotokoll einzutragen.

Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers

1. Eine Übertragung der Konzession bedarf der Genehmigung des Regierungsrats.

Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers

1. Die Konzession erlischt oder fällt dahin

1. mit Ablauf ihrer Dauer;

2. bei Tod des Konzessionärs beziehungsweise bei Auflösung der juristischen Person oder Personengemeinschaft;

3. bei Verzicht.

Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers

1. Eine Konzession kann jederzeit ohne Entschädigung widerrufen, ganz oder teilweise abgeändert werden, wenn

1. der Konzessionär trotz vorangegangener Verwarnung den in der Verleihungsurkunde aufgestellten Bestimmungen zuwiderhandelt oder gesetzliche Vorschriften verletzt;

2. vorher bestehende Nutzungen durch die Konzession erheblich beeinträchtigt werden.

Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers

1. In den Verleihungsurkunden können Rücklauf und Heimfall vorbehalten werden.

Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers

1. Mit dem Erlöschen der Konzession sind die Nutzungsanlagen entschädigungslos zu beseitigen. Der Konzessionär kann jedoch dazu verpflichtet werden, Anlagen gegen angemessene Entschädigung im gebrauchsfähigen Zustand stehen zu lassen.

Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers

1. Besteht Grund zur Annahme, dass durch die Nutzung nach den Vorschriften des Privatrechts in das Hoheitsrecht des Kantons eingegriffen wird (§ 2), so kann der Regierungsrat sichernde Massnahmen treffen und gegebenenfalls die Wasserentnahme beschränken oder untersagen.

Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers

1. Die Ableitung oder Veränderung des Abflusses von Quell- und Grundwasser bedarf der Bewilligung des Regierungsrats (Art. 705 ZGB), insbesondere wenn

1. das Wasser über den häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigenbedarf des Ursprungsgrundstücks hinaus von einem grösseren Kreis von Anliegern benützt wird oder werden soll;

2. das Wasser für die Fruchtbarkeit des Bodens in einem grösseren Umkreis unentbehrlich ist;

3. die Wasserführung eines öffentlichen Gewässers in erheblicher Weise beeinträchtigt würde;

4. die Ableitung über die Kantonsgrenze hinaus erfolgen soll.

Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers

1. Der Konzessionär hat für alle in diesem Abschnitt vorgesehenen Beschränkungen der Konzession, sofern sie einer Enteignung gleichkommen, Anspruch auf Ersatz. Alle übrigen Beschränkungen sind entschädigungslos zu dulden.

2. Im Streitfall entscheidet die Expropriationskommission über Voraussetzung und Umfang der Entschädigung.

Konzession zur Anreicherung von Grundwasser

1. Zur Anreicherung von Grundwasser ist eine Konzession notwendig. Hiefür gelten sinngemäss dieselben Gesetzesbestimmungen wie für die Konzessionierung von Grundwassererschliessungen und -nutzungen.

Schutz des Grundwassers

1. Der Kanton setzt die für die Wasserversorgung im Kanton regional bedeutenden Grundwasserfassungen im Kantonalen Richtplan fest.

2. Die Bau- und Umweltschutzdirektion kann die Gemeinden dazu auffordern, die Grundwasserschutzzonen der Grundwasserfassungen gemäss Abs. 1 zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

3. Kommen die Gemeinden einer Aufforderung gemäss Abs. 2 innerhalb von 2 Jahren nicht nach oder dauert der Prozess bis zur Ausscheidung mehr als 5 Jahre, kann der Kanton die Überprüfung und bei Bedarf die Anpassung der Grundwasserschutzzonen in der Form kantonaler Nutzungspläne vornehmen.

4. Die Kosten für die Überprüfung und Anpassung der Grundwasserschutzzonen verbleiben bei den Gemeinden, auch wenn der Kanton die Arbeiten gemäss Abs. 3 vornimmt.

Schutz des Grundwassers

1. Die Gemeinden

a. * setzen in ihren Zonenplänen Grundwasserschutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen (inkl. Quellen) und Grundwasseranreicherungsanlagen fest;

b. * überprüfen die Grundwasserschutzzonen gemäss den kantonalen und eidgenössischen Vorgaben und passen sie bei Bedarf den hydrogeologischen Verhältnissen an.

Schutz des Grundwassers

1. Entschädigungen für Nutzungseinschränkungen infolge von angepassten oder ausgeschiedenen Grundwasserschutzzonen sind von den Inhaberinnen oder Inhabern der Grundwasserfassungen zu bezahlen, zu deren Schutz die Grundwasserschutzzonen festgesetzt wurden.

Schutz des Grundwassers

1. Die Gemeinden und die Inhaber von Wassergewinnungsanlagen treffen im Interesse der Erhaltung des Grundwassers (inkl. Quellwassers) Massnahmen für einen haushälterischen Umgang mit Wasser.

Abgaben und Staatsbeiträge

1. Für die Prüfung der Gesuche und die Erteilung der auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen kantonalen Bewilligungen und Konzessionen werden einmalige Gebühren erhoben. Sie sind in billiger Weise nach dem Aufwand für die Prüfung abzustufen.

Abgaben und Staatsbeiträge

1. Für den konzessionspflichtigen Bezug von Wasser aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen wird eine jährliche Nutzungsgebühr erhoben. Diese dient zur Deckung der Kosten, die dem Kanton im Zusammenhang mit der Wasserbeschaffung erwachsen.

2. Die Einnahmen aus den Gebühren werden einem besonderen Konto der Staatsrechnung gutgeschrieben. Über ihre Verwendung ist alljährlich im Amtsbericht Auskunft zu geben.

Abgaben und Staatsbeiträge

1. Der Landrat legt in einer Vollziehungsverordnung den Umfang, die Höhe und Verwendung der Nutzungsgebühr fest.

2. Für Wasserversorgungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften wird die Nutzungsgebühr angemessen ermässigt.

3. Zieht ein Konzessionär aus einem öffentlichen Werk zur Speicherung oder Infiltration einen besonderen Nutzen, kann er zu einer ausserordentlichen Beitragsleistung herangezogen werden.

Abgaben und Staatsbeiträge

1. Die Bau- und Umweltschutzdirektion kann von Amtes wegen oder auf Antrag eines benachbarten Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten vom Bewerber eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen, bevor sie eine Bewilligung zur Durchführung von Sondierungen oder eine Konzession zur Grundwassernutzung oder -anreicherung erteilt.

2. Der Umfang der Sicherheitsleistung wird von der Bau- und Umweltschutzdirektion festgesetzt.

Zuständigkeit und Strafbestimmungen

1. Sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, entscheidet über alle mit dem Vollzug zusammenhängenden Fragen nicht privatrechtlicher Natur die Bau- und Umweltschutzdirektion. Sie hat bei Trinkwasserfragen die Vernehmlassung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion einzuholen.

Zuständigkeit und Strafbestimmungen

1. Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

2. Bei fahrlässigen Übertretungen kann eine Busse bis zu CHF 10'000.- ausgesprochen werden.

3. Die Gerichte sind verpflichtet, in allen Fällen die Vernehmlassung der Bau- und Umweltschutzdirektion sowie der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion einzuholen und ihnen von ihren Urteilen Kenntnis zu geben.

4. Unabhängig von der Strafverfolgung kann der Regierungsrat die Entfernung oder Abänderung vorschriftswidrig erstellter Anlagen verfügen und gegebenenfalls die Ersatzvornahme auf Kosten der Eigentümer anordnen.

Vollzug des Gesetzes

1. Für bestehende Grundwassernutzungs- und -anreicherungsanlagen sind dem Regierungsrat nach Inkrafttreten des Gesetzes innert 2 Jahren Konzessionsgesuche einzureichen.

2. Der Regierungsrat entscheidet über die Erteilung der Konzession für bestehende Anlagen.

3. Die Konzession wird im Rahmen des bisherigen Umfanges erteilt, sofern nicht erhebliche öffentliche Interessen entgegenstehen.

4. Sofern die Verweigerung der Konzessionserteilung einer Enteignung gleichkommt, ist der Gesuchsteller angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Enteignung.

Vollzug des Gesetzes

1. Die Grundwassernutzungs- und -anreicherungsanlagen sind in einen Wasserkataster einzutragen, der von der Bau- und Umweltschutzdirektion zu führen ist. Er hat alle Angaben über die rechtlichen und technischen Verhältnisse der konzessionierten Anlagen zu enthalten.

Vollzug des Gesetzes

1. Der Wasserkataster ist gemeinde- oder regionsweise während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Während dieser Frist können Einsprachen dagegen eingereicht werden. Über diese entscheidet der Regierungsrat.

Vollzug des Gesetzes

1. Der Landrat ist befugt, mit anderen Kantonen und, unter Vorbehalt des Bundesrechts, mit anderen Staaten Vereinbarungen über gemeinsame Massnahmen zur Nutzung und zum Schutze des Grundwassers abzuschliessen.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Der Landrat setzt dieses Gesetz nach Annahme durch das Volk in Kraft.

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