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§ 9 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Gewässerinventar

Inventar, Planung und Raumbedarf der Gewässer
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§ 9 Wasserbaugesetz, WBauG · Gewässerinventar

1. Der Kanton führt ein Inventar über die wichtigsten Gewässer und Anlagen der Wassernutzung. Es enthält räumliche, sachliche und rechtliche Angaben.

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