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CH-BL
§ 9 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Gewässerinventar
Inventar, Planung und Raumbedarf der Gewässer
§ 9 Wasserbaugesetz, WBauG · Gewässerinventar
1. Der Kanton führt ein Inventar über die wichtigsten Gewässer und Anlagen der Wassernutzung. Es enthält räumliche, sachliche und rechtliche Angaben.