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CH-BL
§ 8 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Überwachung
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Wasserbaugesetz, WBauG · Überwachung
1. Kanton und Einwohnergemeinden überwachen die Gewässer und ordnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die erforderlichen Massnahmen an.
2. Bei drohendem Hochwasser oder bei Überschwemmungen treffen die Einwohnergemeinden die nötigen Massnahmen und benachrichtigen die Organe des Kantons.