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§ 7 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Koordination

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Wasserbaugesetz, WBauG · Koordination

1. Der Kanton arbeitet in Erfüllung seiner Aufgaben mit den Einwohnergemeinden, den Nachbarkantonen, dem benachbarten Ausland sowie mit interessierten Dritten zusammen.

2. Revitalisierungen, bauliche Hochwasserschutzmassnahmen sowie Ausdolungen, die Bestandteil von landwirtschaftlichen Bodenverbesserungen sind, unterliegen den Bestimmungen über die landwirtschaftliche Bodenverbesserung. Die Genehmigung solcher Vorhaben darf nur im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle für den Wasserbau erfolgen.

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