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§ 6 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Ersatzpflicht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Wasserbaugesetz, WBauG · Ersatzpflicht

1. Lässt sich eine Beeinträchtigung von Zustand oder Funktion eines öffentlichen Gewässers durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so richtet sich die Ersatzpflicht nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz.

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