Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
445 LICCEGZGBWBauGLCHyd CH-BL

§ 5 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Eigentum, Verfügungsrecht

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Wasserbaugesetz, WBauG · Eigentum, Verfügungsrecht

1. Die öffentlichen Gewässer unterliegen der Hoheit des Kantons. Er kann an ihnen Eigentum erlangen.

2. An öffentlichen Gewässern können keine dinglichen Rechte ersessen werden.

3. Veränderungen an öffentlichen Gewässern bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Fachstelle .

4. Das Verfügungsrecht über die Nutzung der Gewässer steht dem Kanton zu.

← § 4 Wasserbaugesetz, WBauG Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Zweck und Ziel § 6 Wasserbaugesetz, WBauG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →