445
LICCEGZGBWBauGLCHyd
CH-BL
§ 5 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Eigentum, Verfügungsrecht
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Wasserbaugesetz, WBauG · Eigentum, Verfügungsrecht
1. Die öffentlichen Gewässer unterliegen der Hoheit des Kantons. Er kann an ihnen Eigentum erlangen.
2. An öffentlichen Gewässern können keine dinglichen Rechte ersessen werden.
3. Veränderungen an öffentlichen Gewässern bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Fachstelle .
4. Das Verfügungsrecht über die Nutzung der Gewässer steht dem Kanton zu.