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§ 38 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 38 Wasserbaugesetz, WBauG · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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