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§ 37 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 37 Wasserbaugesetz, WBauG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Gesetz vom 2. September 1974 über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer wird aufgehoben.

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