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§ 34 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Wiederherstellung und Ersatz

Strafbestimmungen und Ersatzvornahme
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§ 34 Wasserbaugesetz, WBauG · Wiederherstellung und Ersatz

1. Wer gegen dieses Gesetz oder die sich darauf stützenden Erlasse sowie vollstreckbaren Verfügungen verstösst und dabei öffentliche Gewässer in ihrem Zustand oder in ihrer Funktion zerstört oder beeinträchtigt, ist unabhängig von einem Strafverfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet.

2. Sofern einer Anordnung nicht innert der angesetzten Frist Folge geleistet wird, ordnet die zuständige Behörde die Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen an.

3. Erscheint die Wiederherstellung unter Abwägung der öffentlichen Interessen nicht zweckmässig, so bestimmt die zuständige Behörde die Ersatzmassnahmen im Umfang der mutmasslichen Wiederherstellungskosten.

4. Für die entstehenden Kosten steht dem Kanton bzw. der Einwohnergemeinde ohne Eintragung im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht an der Liegenschaft zu, das allen anderen Pfandrechten vorgeht.

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