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CH-BL
§ 33 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Widerhandlung und Strafverfolgung
Strafbestimmungen und Ersatzvornahme
§ 33 Wasserbaugesetz, WBauG · Widerhandlung und Strafverfolgung
1. Wer ohne Bewilligung Veränderungen oder Nutzungen an öffentlichen Gewässern vornimmt, wird mit Busse bis 100'000 Franken bestraft.
2. Das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht gilt für strafbare Handlungen nach Absatz 1.