Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
445 LICCEGZGBWBauGLCHyd CH-BL

§ 33 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Widerhandlung und Strafverfolgung

Strafbestimmungen und Ersatzvornahme
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 33 Wasserbaugesetz, WBauG · Widerhandlung und Strafverfolgung

1. Wer ohne Bewilligung Veränderungen oder Nutzungen an öffentlichen Gewässern vornimmt, wird mit Busse bis 100'000 Franken bestraft.

2. Das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht gilt für strafbare Handlungen nach Absatz 1.

← § 32 Wasserbaugesetz, WBauG Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Zweck und Ziel § 34 Wasserbaugesetz, WBauG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →