§ 32 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Gebühren
§ 32 Wasserbaugesetz, WBauG · Gebühren
1. Für Bewilligungen und die Erteilung von Konzessionen nach diesem Gesetz erhebt der Kanton kostendeckende Gebühren bis 10'000 Franken. Bei besonders aufwändigen Verfahren kann die Gebühr angemessen erhöht werden.
2. Für konzessions- und bewilligungspflichtige Gewässernutzungen sind dem Kanton jährliche Nutzungsgebühren zu entrichten
a. für die Nutzung der Wasserkraft der maximal zulässige Wasserzins gemäss der Bundesgesetzgebung,
b. für die Wasserentnahme aus Gewässern bis 10 Rp./m3,
c. für die Entnahme von Steinen, Kies und Sand bis 10 Fr./m3,
d. für den Betrieb von Anlagen jeder Art an und in Gewässern bis 50 Fr./m2.
3. Der Regierungsrat regelt die Details in der Verordnung. Er kann vorsehen, dass gewisse Gewässernutzungen von der Gebührenpflicht befreit werden.