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CH-BL
§ 31 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Ehehafte Wasserrechte
Nutzung der Gewässer
§ 31 Wasserbaugesetz, WBauG · Ehehafte Wasserrechte
1. Ehehafte Wasserrechte bleiben grundsätzlich im bisherigen Umfang erhalten.
2. Wurde ein ehehaftes Wasserrecht während 10 Jahren nicht ausgeübt, verfällt es entschädigungslos.