Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
445 LICCEGZGBWBauGLCHyd CH-BL

§ 30 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Gewässernutzung und wasserbauliche Eingriffe

Nutzung der Gewässer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 Wasserbaugesetz, WBauG · Gewässernutzung und wasserbauliche Eingriffe

1. Bei vorübergehenden Behinderungen oder Unterbrechungen der Gewässernutzung infolge wasserbaulicher Eingriffe besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.

← § 29 Wasserbaugesetz, WBauG Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Zweck und Ziel § 31 Wasserbaugesetz, WBauG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →