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CH-BL
§ 30 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Gewässernutzung und wasserbauliche Eingriffe
Nutzung der Gewässer
§ 30 Wasserbaugesetz, WBauG · Gewässernutzung und wasserbauliche Eingriffe
1. Bei vorübergehenden Behinderungen oder Unterbrechungen der Gewässernutzung infolge wasserbaulicher Eingriffe besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.