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CH-BL
§ 3 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Wasserbaugesetz, WBauG · Zuständigkeit
1. Sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, fällt sein Vollzug in die Zuständigkeit der Bau- und Umweltschutzdirektion.