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§ 3 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Wasserbaugesetz, WBauG · Zuständigkeit

1. Sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, fällt sein Vollzug in die Zuständigkeit der Bau- und Umweltschutzdirektion.

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