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CH-BL
§ 29 Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) - Konzessionen, Bewilligungen
Nutzung der Gewässer
§ 29 Wasserbaugesetz, WBauG · Konzessionen, Bewilligungen
1. Nutzungen, die den Gemeingebrauch übersteigen, bedürfen einer Konzession durch den Regierungsrat. Dies gilt insbesondere für
a. die Nutzung der Wasserkraft;
b. die Wasserentnahme aus Gewässern;
c. die Entnahme von Steinen, Kies und Sand aus einem Gewässer und
d. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen jeder Art an und in Gewässern.
2. Für geringfügige oder kurzfristige Nutzungen ist eine Bewilligung der Bau- und Umweltschutzdirektion erforderlich.
3. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Einzelheiten über das Verfahren, den Inhalt und die Dauer von Konzessionen und Bewilligungen.